Allgemeine Geschäftsbedingungen der BoYaSTAR GmbH

(Fassung vom 01. März 2011)

 

1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für sämtliche Leistungen der BoYaSTAR GmbH (nachstehend als „BoYaSTAR“ abgekürzt). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt eines Vertragsschlusses gültige Fassung.
1.2 Die dem Auftraggeber nachweislich zur Kenntnis gebrachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BoYaSTAR gelten ebenso für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, somit auch dann, wenn im Einzelfall diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet sind.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil. Eine Ausnahme sei denn, ihrer Geltung wird seitens BoYaSTAR ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
   
2. Kostenvoranschlag und Vertragsschluss
2.1 Kostenvoranschläge von BoYaSTAR sind freibleibend und unverbindlich. Ein - ausnahmsweise als verbindlich bezeichneter - Kostenvoranschlag stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. An die Konditionen des als verbindlich bezeichneten Kostenvoranschlages bleibt BoYaSTAR für 30 (dreißig) Tage, gerechnet vom Tag des auf dem Kostenvoranschlag angeführten Datums, gebunden.
2.2 Der Leistungsumfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Wird der Vertrag nicht auf einer einheitlichen von den Parteien unterzeichneten Urkunde geschlossen, kommt der Vertrag durch das schriftliche Angebot des Auftraggebers (Auftragserteilung) und die Auftragsbestätigung von BoYaSTAR als Annahme dieses Angebotes zustande.
2.3 Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt des Kostenvoranschlags ab, ist der Inhalt der Auftragsbestätigung maßgebliche Vertragsgrundlage und gilt als neuer Kostenvoranschlag.
   
3. Vertragliche Leistung
3.1 Erfüllungsort der vertraglichen Leistung ist der Firmensitz von BoYaSTAR, es sei denn, es wurde zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich anderes vereinbart.
3.2 Der Fertigstellungstermin eines Werkes ist nur verbindlich, wenn dieser von BoYaSTAR im Einzelfall ausdrücklich als solcher schriftlich bestätigt wurde.
3.3 Sollte BoYaSTAR einen vereinbarten Fertigstellungstermin in Folge höherer Gewalt, einer fehlerhaften oder nicht rechtzeitigen Fertigstellung eines Werkes durch beauftragte Dritte oder sonstiger, durch BoYaSTAR nicht abwendbarerer Ereignisse (z.B. Streik) nicht einhalten können, hat dies BoYaSTAR nicht zu vertreten. BoYaSTAR hat den Auftraggeber jedoch darüber unverzüglich zu benachrichtigen. In diesem Fall ist BoYaSTAR zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, der mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären ist. Auch dem Auftraggeber steht ein Rücktrittsrecht zu, welches jedoch erst nach Setzung einer dreißigtägigen Nachfrist ausgeübt werden kann. In beiden Fällen der Kündigung ist BoYaSTAR lediglich zur zinsfreien Rückstellung allenfalls erhaltener Anzahlungen verpflichtet.
3.4 Sind zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich und notwendig, um die vereinbarte Leistung erfolgreich zu erbringen, ist BoYaSTAR berechtigt, diese ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber durchzuführen und in Rechnung zu stellen, sofern das Volumen der zusätzlichen oder geänderten Leistungen 10 (zehn) Prozent der vereinbarten Vergütung nicht überschreitet.
   
4. Stellvertretung
4.1 BoYaSTAR ist berechtigt, die ihr obliegenden Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen, falls nicht im Vorhinein anderes vereinbart wurde. Die Leistungsvergütung Dritter erfolgt ausschließlich durch BoYaSTAR selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen einem Dritten und dem Auftraggeber.
4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von 3 (drei) Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Unternehmen einzugehen, deren sich BoYaSTAR zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Unternehmen insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die auch BoYaSTAR anbietet.
   
5. Berichterstattung und Berichtspflicht
5.1 BoYaSTAR verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, über ihre Tätigkeit, gegebenenfalls auch über jene beauftragter Dritter, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht, falls ein solcher vertraglich vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Beendigung des Vertrages.
5.3 BoYaSTAR ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
   
6. Vergütung und Zahlungsmodalität
6.1 Nach Vollendung der vereinbarten Leistung oder des Werkes erhält BoYaSTAR eine Vergütung gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. BoYaSTAR ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akontozahlungen zu verlangen. Die Vergütung ist jeweils mit einer dem Umsatzsteuergesetz entsprechenden Rechnungslegung seitens BoYaSTAR innerhalb von 10 (zehn)Tagen ab Rechnungsdatum und ohne jeden Abzug zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig.
6.2 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, Aufwandsentschädigungen für geschäftliche Fahrten mit Kraftfahrzeugen etc. sind nach Rechnungslegung durch BoYaSTAR zusätzlich vom Auftraggeber zu ersetzen und ohne Verzug sowie abzugsfrei zur Zahlung fällig.
6.3 Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro (EUR). Ändert sich die Währungsparität des EUR um mehr als 3 (drei) Prozent gegenüber einer im Vorhinein vertraglich vereinbarten Währung, so ist BoYaSTAR bei Rechnungslegung in Fremdwährung berechtigt, die Veränderung vollumfänglich dem Auftraggeber weiter zu verrechnen, wobei ein Rücktrittsrecht in diesem Fall ausgeschlossen ist.
6.4 Zahlungen werden durch Überweisung des Auftraggebers ausschließlich auf jenes Bankkonto erfüllt, welches von BoYaSTAR auf der jeweiligen Rechnung benannt ist. Wechsel oder Schecks werden von BoYaSTAR grundsätzlich nicht akzeptiert.
6.5 Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch BoYaSTAR, so behält BoYaSTAR den Anspruch auf Zahlung der gesamten vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist die Vergütung für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 25 (fünfundzwanzig) Prozent der Vergütung für jene Leistungen, die BoYaSTAR oder deren beauftragte Dritte bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht haben, pauschaliert vereinbart.
6.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist BoYaSTAR von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
6.7 Fällige Gegenforderungen seitens des Auftraggebers können gegen Vergütungsansprüche von BoYaSTAR nur dann aufgerechnet werden, wenn BoYaSTAR die Gegenforderung schriftlich anerkannt hat oder diese rechtskräftig gerichtlich zugesprochen worden ist. Alle Zahlungen an BoYaSTAR sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige Widmung zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf die jeweils älteste, fällige Forderung von BoYaSTAR anrechenbar.
6.8 Falls der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung seitens BoYaSTAR länger als 10 (zehn) Tage im Zahlungsverzug bleibt, kann BoYaSTAR neben oder anstelle der BoYaSTAR von Gesetzes wegen zukommenden Rechte entweder später fällig werdende Zahlungen des Auftraggebers vorzeitig fällig stellen oder vom Auftraggeber Sicherheitsleistung verlangen oder aber ab dem Datum der Zahlungsfälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 (acht) Prozent über dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten und jeweils gültigen Anknüpfungszinssatz gemäß §352 UGB zuzüglich einer darauf gegebenenfalls entfallenden Umsatzsteuer berechnen. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassokosten als vereinbart.
   
7. Elektronische Rechnungslegung
7.1 BoYaSTAR ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch BoYaSTAR ausdrücklich einverstanden.
   
8. Vollständigkeitserklärung und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass an seinem Geschäftssitz alle zur Auftragserfüllung notwendigen organisatorischen Rahmenbedingungen vorhanden sind, um ein möglichst effizientes Arbeiten seitens BoYaSTAR zu ermöglichen.
8.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass BoYaSTAR auch ohne ihre besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von BoYaSTAR bekannt werden.
8.3 Der Auftraggeber informiert hierüber, bereits vor Beginn der Tätigkeit von BoYaSTAR, seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) in ausreichendem Ausmaß.
   
9. Sicherung der Unabhängigkeit
9.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
9.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und der Mitarbeiter von BoYaSTAR zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
   
10. Gewährleistung
10.1 BoYaSTAR ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
10.2 Ist der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (nachstehend als KSchG abgekürzt) werden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln dahingehend modifiziert, dass die Gewährleistungsfrist 6 (sechs) Monate beträgt, und zwar ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.
10.3 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, ist eine Anfechtung des geschlossenen Vertrages wegen Irrtum oder Verkürzung über die Hälfte ausgeschlossen.
   
11. Haftung und Schadenersatz
11.1 BoYaSTAR haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
11.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von 3 (drei) Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
11.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden durch BoYaSTAR selbst oder durch diese beigezogenen Dritte zurückzuführen ist.
11.4 Sofern BoYaSTAR das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt BoYaSTAR diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
   
12. Schutz des geistigen Eigentums
12.1 Die Urheberrechte an den von BoYaSTAR, seinen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben ausschließlich bei BoYaSTAR. Die vorbezeichneten Werke bzw. deren Inhalt sind vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten und dürfen vom Auftraggeber ausschließlich für die vom Vertrag umfassten Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm beigezogenen Mitarbeiter, Gesellschaftsorgane oder sonstigen Personen, die Zugang zu den vorbezeichneten von BoYaSTAR geschaffenen Werken haben, derselben Verpflichtung unterliegen. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, die Werke ohne ausdrückliche Zustimmung von BoYaSTAR zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung der Werke eine Haftung von BoYaSTAR – insbesondere etwa für die Richtigkeit der Werke – gegenüber Dritten.
12.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt BoYaSTAR zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
   
13. Geheimhaltung und Datenschutz
13.1 BoYaSTAR verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
13.2 Weiteres verpflichtet sich BoYaSTAR, über den gesamten Inhalt der Werke sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung der Werke zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Kunden des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
13.3 BoYaSTAR ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
13.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
13.5 BoYaSTAR ist berechtigt, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderliche Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
   
14. Dauer des Vertrages
14.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen.
14.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen wird.
   
15. Schlussbestimmungen
15.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
15.2 Änderungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Zweck dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.
15.4 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
15.5 Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von BoYaSTAR örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.


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